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REGISTRIERENFragen zu Gasinstallationen und gewisse Problemstellungen tauchen immer wieder auf. Deshalb haben wir sie gesammelt und stellen Sie Ihnen zur Verfügung. Loggen Sie sich als SVGW-Mitglied ein, um alle Fragen und Antworten zur G1: Richtlinie für die Erdgasinstallation zu sehen.
Beim Austausch eines Gasverbrauchsapparates sind stets die Betriebsbedingungen der Anlage anhand der aktuell gültigen G1 zu bewerten (siehe Übergangsbestimmungen G 1 ; Kapitel 17). Bestandschutz kann lediglich für bestehende, unveränderte Anlagen geltend gemacht werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Erstellung den geltenden Richtlinien entsprachen.
Eine Ausnahme in diesem Zusammenhang stellt FAQ2 (RAUMLUFTABHÄNGIGE GAS-DURCHLAUFERHITZER) dar.
Soweit sich keine Änderungen am System ergeben haben (Nennwärmebelastung, bestehende Raumverbundöffnungen von je 500 cm2 zu belüfteten Räumen bis mind. 60 m3, Abgasführung, herkömmliche Dichtheit der Fenster) kann beim Austausch eines bestehenden Gerätes auf den Einbau einer zweiten Öffnung nach Abbildung 19.10.3 verzichtet werden.
Die SVGW Gasleitsätze G1 beinhalten Angaben zu Mindesthöhen von Kaminen über Dach (Kapitel 11.3). Die bisher gültige Sonderregelung für Gaskessel <40 kW, sowie für raumluftunabhängige Gasverbrauchsapparate (19.11.3.2/19.11.3.3) ist weggefallen.
Unter dem folgenden Link steht ein Zirkular diesbezüglich zum Download bereit:
Gasleitsätze G1: Mindesthöhen von Kaminen über Dach
Ja das ist zulässig.
In der kommenden Überarbeitung der Richtlinie G1 wird als Variante Nr. 5 diese Lösung als Beispiel mit aufgenommen.
Die Bereitstellung der Software DeltaGaz wurde eingestellt, da die Pflege und weitere Überarbeitung der Software nicht mehr sicher gestellt ist.
Als mögliche Alternative kann unter folgendem Link ein Excel-Berechnungstool der Firma Nussbaum heruntergeladen werden, welches nach der Richtlinie G1 rechnet.
Die Dimensionierung der Druckentlastungsöffnungen erfolgt nach Kapitel 9.2.3.3.2. Wenn Mauerwerk und Eisenbeton vorhanden sind, ist für die Berechnung der schlechtere Wert (Koeffizient 0,05) für Mauerwerk heranzuziehen.
Zu diesem Thema hat der SVGW 2013 ein Zirkular verschickt, das unter folgendem Link herunter geladen werden kann:
Lösbare Rohrverbindungen in freiverlegten Erdgasleitungsanlagen
Des Weiteren hat der SVGW gemeinsam mit der SUVA ein Factsheet "Lösbare Rohrverbindungen an freiverlegten Erdgasleitungsanlagen bis 5 bar" erstellt. Das Factsheet steht unter folgendem Link zum Download bereit:
Lösbare Rohrverbindungen an freiverlegten Erdgasleitungsanlagen bis 5 bar
In Kapitel 13.3.1 'Allgemeine Anforderungen ist folgende Passage dazu enthalten':"Bauteile, welche nicht für den Prüfdruck ausgelegt sind (Gaszähler, Sicherheitsarmaturen,Gasgeräte usw.), müssen von der Prüfung ausgenommen werden".
Es wird zunächst die gesamte Gasinstallation mit 60 mbar geprüft. Anschliessend wird die Leitungsstrecke nach den Anforderungen aus Kapitel 13.3.2 geprüft (die entsprechenden Armaturen und Gasgeräte, welche für den hohen Prüfdruck nicht freigegeben sind, werden dabei abgetrennt).
Bestehen bei grösseren Objekten, bzw. bei Installationen mit grösseren Leitungsdrücken Unsicherheiten bei der Richtlinienauslegung, sollte immer die örtliche Gebäudeversicherung (Feuerpolizei) bereits bei der Planung hinzugezogen werden.
In Absprache mit der zuständigen Brandschutzbehörde können Schränke mit Lüftungsgitter versehen werden, die sich im Brandfall mit einem
selbstschliessenden Schaum abschotten.
Bei Neuanlagen und bei baulichen Änderungen, die die Verbrennungsluftzufuhr beeinträchtigen (z.B. neue, dichtere Fenster), sowie generell bei einem Geräteaustausch sind die Anforderungen der aktuell gültigen G1 einzuhalten.
Wird bei der Anschlussvariante Typ C1 auf das Rohr für die Verbrennungsluftführung von aussen verzichtet, so entspricht die Installation dann dem Typ B (Raumluftabhängig). Grundsätzlich ist beim Hersteller des Gaskessels zu erfragen, ob diese Installationsart für den Kessel zulässig ist. Wenn ja, müssen dann die Anforderungen nach G1 für die Installationsart Typ B eingehalten werden. Die Verbrennungsluftzufuhr von aussen muss über eine dauerhaft unverschliessbare Öffnung gewährleistet sein. Ein gekipptes, arretiertes Fenster erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht, da die Gefahr besteht, dass die Arretierung vom Nutzer nachträglich entfernt wird.
Per 1.1.2015 tritt die neue Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) in Kraft. Diesbezüglich ergeben sich auch für die Gasleitsätze G1 Änderungen an Stellen, welche auf die VKF-Richtlinie verweisen oder inhaltlich übernommen wurden.
Für die Gasleitsätze G1 steht 2015 eine Revision an, bei welcher auch die Änderungen bezüglich der VKF-Brandschutzvorschriften berücksichtigt werden. Die wichtigsten Änderungen sind:
Klassifizierung von Baustoffen
Die Einstufung "nichtbrennbar" oder "NBB" entfällt und wird durch die Brandverhaltensgruppe RF1 (kein Brandbeitrag) ersetzt.
Gebäude mit geringen Abmessungen
Neu wurde die Kategorie "Gebäude mit geringen Abmessungen" geschaffen. In diese Kategorie fallen:
a: Gebäude mit geringer Höhe (Gesamthöhe bis 11 m),
b: Gebäude mit geringen Abmessungen
- max. 2 Geschosse über Terrain ; max. 1 Geschoss unter Terrain
- Summe aller Geschossflächen bis 600 m2
- nicht mehr als eine Wohneinheit
- keine Beherbergungsbetriebe
In dieser Gebäudekategorie können die Bauart und der Ausbau des Aufstellungsraumes für Feuerungsaggregate mit gasförmigen Brennstoffen beliebig sein. Bisher war mindestens EI 30 gefordert (G1; Kapitel 9.2.3.1).
Auch kann bei dieser Gebäudekategorie das koaxiale Abgassystem (LAS ; T080) für einen Gas-Brennwertkessel ohne Brandschutzmassnahmen durch das Gebäude geführt werden. Es ergeben sich damit Änderungen gegenüber der aktuellen G1 in den Kapiteln 11.5.3 sowie 19.11.5
Für Gasgeräte sind die Gasleitsätze G1 massgebend. Die Anforderung für zwei Lüftungsöffnungen im Raum ab einer installierten Nennwärmebelastung >70kW bleibt weiterhin bestehen. Grössere Brennerleistungen bewirken in der Regel auch eine grössere thermische Raumluftbelastung. Die Öffnungen dienen somit vor allem der Sicherstellung eines Mindestluftwechsels, der ausserdem in Zusammenhang mit "FAQ Punkt 7: Lösbare Verbindungen – Ex-Zonen bei Gasverbindungen“ notwendig ist.
Gemäss G1 Kapitel 4.7.4.2 (Flammenüberwachung) müssen Gasgeräte im Innenbereich grundsätzlich über eine Flammenüberwachung (auch Zündsicherung genannt) verfügen.
Nach Kapitel 17 Übergangsbestimmungen können Geräte, die vor Inkrafttreten der Anforderung bereits montiert und betrieben wurden weiter genutzt werden, soweit die primären Schutzziele eingehalten werden können. Ob dies der Fall ist, wird von der zuständigen und für die Sicherheit verantwortlichen Gasversorgung eingestuft.
Der Einsatz von Gaskochherden ohne Flammenüberwachung bedarf in jedem Fall eines sorgfältigen Umgangs. Hinweise für einen sicheren Betrieb entnehmen Sie auch dem Flyer unter folgendem Link:
Die wichtigsten Anpassungen findet man geordnet nach Kapiteln im Dokument "Änderungsübersicht G1 2012 – G1 2017".
Der Anschluss von einem Bunsenbrenner mit einem vollsynthetischen Schlauch ist unter Vorbehalt folgender Punkte möglich:
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